Steuern

Die europäischen Vorgaben zum Umsatzsteuerrecht wurden im Vereinigten Königreich und in Deutschland unterschiedlich umgesetzt. Etliche Sonderregeln erschweren ausländischen Unternehmern den Umgang mit dem britischen Steuerrecht, auch das Besteuerungsverfahren und die technischen Anforderungen unterscheiden sich von den deutschen Vorgaben.

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Der Servicebereich Steuern der Deutsch-Britischen Industrie- und Handelskammer in London unterstützt Sie bei der Erfüllung Ihrer umsatzsteuerlichen Pflichten im Vereinigten Königreich (VAT) und bei der Einhaltung der Digitalisierungsvorgaben der britischen Finanzverwaltung („Making Tax Digital“). Auch bei der steuerlichen Compliance im Bauwesen, der britischen Bau- und Montageabzugsteuer (CIS) sowie bei der Rückerstattung britischer Umsatzsteuer (VAT Refund) sind wir Ihnen gerne behilflich.

Zudem kann der Brexit für Sie Fragen aufwerfen, bei deren Lösung wir behilflich sind. Wir stellen Ihnen zahlreiche Merkblätter zu praxisrelevanten Umsatzsteuerthemen zur Verfügung und unsere zweisprachigen sowie praxiserfahrenen Mitarbeiter helfen Ihnen gerne weiter – sprechen Sie uns einfach an.

  • Umsatzsteuer (VAT)
  • Bau- & Montageabzugsteuer (CIS)
  • Mehrwertsteuer-Rückerstattung

Umsatzsteuer (VAT)

Die Regelungen des britischen Umsatzsteuerrechts sind komplex und unterscheiden sich teilweise erheblich von den deutschen Vorschriften. Daher empfehlen wir Ihnen, professionelle Unterstützung bei der Auslandstätigkeit in Anspruch zu nehmen, um Mehrkosten durch Compliance-Fehler im Vereinigten Königreich zu verhindern.

Werden Lieferungen oder sonstige Leistungen von einem in- oder ausländischen Unternehmen im Vereinigten Königreich ausgeführt, kann dies eine Registrierungspflicht zur britischen Umsatzsteuer (VAT) nach sich ziehen. Beispiele hierfür sind:

  • Bauleistungen oder Werklieferungen
  • Veranstaltung von Messen, Ausstellungen oder Seminaren
  • Direktlieferungen ≤ £135 nach Großbritannien an Kunden ohne britische Umsatzsteuernummer
  • Einfuhren und britische Inlandslieferungen
  • Lieferungen aus im Vereinigten Königreich belegenen Lagern

Der Servicebereich Steuern unterstützt Sie bei der Erfüllung Ihrer umsatzsteuerlichen Pflichten im Vereinigten Königreich. Hierzu gehört die Hilfestellung bei der Registrierung zur britischen Umsatzsteuer, der Erstellung von britischen Umsatzsteuererklärungen sowie sonstiger Meldungen (z.B. Intrastat, Zusammenfassende Meldung). Auch die gesamte Kommunikation mit der britischen Finanzverwaltung und die Einhaltung der Digitalisierungsvorgaben („Making Tax Digital“) übernehmen wir. Sie werden persönlich von unseren zweisprachigen, praxiserfahrenen Mitarbeitern betreut.

Bau- & Montageabzugsteuer (CIS)

Grundsätzlich ist bei der Ausführung von Bau- oder Montageleistungen im Vereinigten Königreich eine Registrierung zum Construction Industry Scheme (CIS) verpflichtend, auch für Ihre Nachunternehmer. Deutsche Unternehmen ohne Betriebsstätte im Vereinigten Königreich sind von den Regelungen nicht befreit.

Unternehmen, die zur Ausführung der Leistungen auch Subunternehmer einsetzen, müssen in der Regel Auszahlungen an Subunternehmer im Rahmen des CIS in monatlichen Meldungen gegenüber der britischen Finanzbehörde anzeigen.

Da es keine abschließende Auflistung gibt, welche Leistungen unter das CIS fallen, ist eine genaue Prüfung des Einzelfalls notwendig. Der Servicebereich Steuern unterstützt Sie bei allen Fragen rund um die britische Bau- und Montageabzugsbesteuerung. Hierzu zählt unsere Hilfestellung bei der Registrierung zum CIS, bei der Erstellung von Monatsmeldungen für Bauauftraggeber sowie bei Rückerstattungsanträgen für erlittene Steuerabzüge.

Beispiele für Leistungen, die unter das CIS fallen:

  • Errichtung, Instandsetzung oder Beseitigung von Gebäuden
  • Installationsarbeiten und Werklieferungen
  • Ein- bzw. Zusammenbau von Baufertigteilen oder Maschinen
  • Gestellung von Arbeitskräften im Baugewerbe durch Leiharbeitsfirmen

Mehrwertsteuer-Rückerstattung

Bereits entrichtete britische Umsatzsteuer (VAT) kann häufig mit Hilfe eines Vergütungsantrags zurückgefordert werden. Hierfür ist u.a. erforderlich, dass der Unternehmer in Deutschland, jedoch nicht im Vereinigten Königreich, zur Umsatzsteuer registriert ist.

Vorsteuerbeträge aus folgenden Ausgaben sind z.B. erstattungsfähig:

  • Kosten für die Teilnahme an Messen oder Ausstellungen
  • Hotelübernachtungen und Mitarbeiterverpflegung
  • Mietwagen (nur zu 50%) sowie Benzin und Diesel
  • Seminarkosten

Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist zeitaufwändig, fristgebunden und bedarf sowohl der Kenntnis der Landessprache als auch der britischen Verwaltungsvorschriften. Der Servicebereich Steuern unterstützt Sie bei der Abwicklung, leistet Ihnen Hilfestellung bei der Prüfung von Belegen auf ihre Erstattungsfähigkeit und finalisiert für Sie die Antragstellung. Wir informieren Sie gerne – sprechen Sie uns einfach an.

„Making Tax Digital“ (MTD) – Digitalisierung der Umsatzsteuer im Vereinigten Königreich

Hintergrund

Die britische Finanzbehörde HMRC möchte eine der digital fortschrittlichsten Steuerbehörden der Welt werden. Ziel ist es, das Besteuerungsverfahren effizienter und einfacher für den Steuerzahler zu gestalten und gleichzeitig durch mehr Transparenz Steuerlücken zu schließen. Dies soll durch das Projekt „Making Tax Digital“ (MTD) erreicht werden. MTD verpflichtet Unternehmer, Umsatzsteuererklärungen digital zu erstellen und sie über eine spezielle elektronische Schnittstelle an HMRC zu übermitteln. Bereits ab dem 1. April 2019 sind alle Unternehmen mit einem steuerpflichtigen Umsatz über der Registrierungsgrenze (£85.000) dazu verpflichtet, MTD im Vereinigten Königreich umzusetzen. Für im Ausland ansässige Unternehmen wird MTD erst für die Umsatzsteuerperiode verpflichtend, die nach dem oder am 1. Oktober 2019 beginnt.

Aufzeichnungen, Verknüpfungen und Meldeverfahren

Alle zur Umsatzsteuer registrierten Unternehmen müssen bestimmten Aufzeichnungspflichten nachkommen. Im Rahmen von MTD müssen Werte wie zum Beispiel Bemessungsgrundlage, Steuersatz und Besteuerungszeitpunkt digital in eine geeignete Software eingepflegt und gespeichert werden. Rechnungen bzw. Belege müssen nicht zwingend digital nachgehalten werden. Es ist grundsätzlich möglich, verschiedene Softwaresysteme über elektronische Schnittstellen miteinander zu verknüpfen, solange der Datentransfer zwischen den einzelnen Dateien bzw. zwischen den Dateien und der Software durch digitale Schnittstellen gewährleistet ist. HMRC hat Steuerpflichtigen für die Umsetzung der digitalen Verknüpfung eine Karenzperiode von 12 Monaten eingeräumt. Das bedeutet, der Datenfluss von der Ersterfassung bis hin zur Meldung an HMRC muss ab dem 1. Oktober 2020 lückenlos digital erfolgen. Nach dem Wechsel zur digitalen Meldung über MTD können Umsatzsteuererklärungen nicht mehr über das Online-Portal von HMRC eingereicht werden. Stattdessen müssen Steuerpflichtige eine von kommerziellen Softwareentwicklern angebotene Transferschnittstelle nutzen (sog. Application Programming Interface).

Erfüllung steuerrechtlicher Vorgaben

Wenn Sie Ihre Umsatzsteuermeldungen im Vereinigten Königreich selbst einreichen, sollten Sie sich rechtzeitig um die Einhaltung der MTD Vorgaben und um die Abgabe über eine geeignete Software kümmern. Gerne unterstützen wir Sie im Rahmen unserer umsatzsteuerlichen Vertretung. Wir stellen für Sie die Anmeldung für MTD, die neue Form der elektronischen Datenübermittlung sowie die Einhaltung der Vorgaben des digitalen Datenflusses sicher. Sprechen Sie uns gerne an!