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Steuern

Die Regelungen des britischen Umsatzsteuerrechts sind komplex und unterscheiden sich seit dem Brexit teilweise erheblich von den deutschen bzw. europäischen Vorschriften. Zahlreiche Sonderregeln erschweren ausländischen Unternehmern den Umgang mit dem britischen Umsatzsteuerrecht, auch das Besteuerungsverfahren und die technischen Anforderungen unterscheiden sich von den deutschen Vorgaben. Zudem können bei Bau- oder Montageleistungen zusätzliche Registrierungs- und Meldepflichten im Rahmen der britischen Bau- und Montageabzugssteuer (CIS) entstehen. Gerne prüfen wir Ihren Einzelfall.

Steuerrechtliche Vorgaben im Vereinigten Königreich

Umsatzsteuer (VAT)

Im Vereinigten Königreich greift die Kleinunternehmerregelung nicht für ausländische Unternehmen. Werden daher Lieferungen oder sonstige Leistungen von einem ausländischen Unternehmen im Vereinigten Königreich ausgeführt, kann dies eine Registrierungspflicht zur britischen Umsatzsteuer (VAT) nach sich ziehen. Beispiele hierfür sind:
 

  • Bauleistungen oder Werklieferungen
  • Veranstaltung von Messen, Ausstellungen oder Seminaren
  • Direktlieferungen ≤ £135 nach Großbritannien an Kunden ohne britische Umsatzsteuernummer ohne den Einsatz von Online-Marktplätzen
  • Einfuhren und darauffolgende britische Inlandslieferungen
  • Lieferungen aus im Vereinigten Königreich belegenen Lagern


Der Servicebereich Steuern unterstützt Sie bei der Erfüllung Ihrer umsatzsteuerlichen Pflichten im Vereinigten Königreich. Hierzu gehört die Hilfestellung bei der Registrierung zur britischen Umsatzsteuer und der Erstellung von britischen Umsatzsteuererklärungen. Auch die gesamte Kommunikation mit der britischen Finanzverwaltung und die Einhaltung der Digitalisierungsvorgaben („Making Tax Digital“) übernehmen wir. Sie werden persönlich von unseren zweisprachigen, praxiserfahrenen Mitarbeitern betreut.

Bau- & Montageabzugsteuer (CIS)

Grundsätzlich ist bei der Ausführung von Bau- oder Montageleistungen im Vereinigten Königreich eine Registrierung zum „Construction Industry Scheme“ (CIS) verpflichtend, auch für Ihre Subunternehmer. Deutsche Unternehmen sind von den Regelungen nicht befreit.

Unternehmen, die zur Ausführung der Leistungen auch Subunternehmer einsetzen, müssen in der Regel Auszahlungen an Subunternehmer im Rahmen des CIS in monatlichen Meldungen gegenüber der britischen Finanzbehörde anzeigen.

Da es keine abschließende Auflistung gibt, welche Leistungen unter das CIS fallen, ist eine genaue Prüfung des Einzelfalls notwendig. Der Servicebereich Steuern unterstützt Sie bei allen Fragen rund um die britische Bau- und Montageabzugssteuer. Hierzu zählt unsere Hilfestellung bei der Registrierung zum CIS, bei der Erstellung von Monatsmeldungen für Bauauftraggeber sowie bei Rückerstattungsanträgen für erlittene Steuerabzüge.

Beispiele für Leistungen, die unter das CIS fallen:
 

  • Errichtung, Instandsetzung oder Beseitigung von Gebäuden
  • Installation von Industrieanlagen
  • Gestellung von Arbeitskräften im Baugewerbe durch Leiharbeitsfirmen

Mehrwertsteuer-Rückerstattung

Bereits entrichtete britische Umsatzsteuer (VAT) kann häufig mit Hilfe eines Vergütungsantrags zurückgefordert werden. Hierfür ist u.a. erforderlich, dass der Unternehmer in Deutschland, jedoch nicht im Vereinigten Königreich, zur Umsatzsteuer registriert ist.

Vorsteuerbeträge aus folgenden Ausgaben sind z.B. erstattungsfähig:
 

  • Kosten für die Teilnahme an Messen oder Ausstellungen
  • Hotelübernachtungen und Mitarbeiterverpflegung
  • Mietwagen (nur zu 50%) sowie Benzin und Diesel
  • Seminarkosten


Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist zeitaufwändig, fristgebunden und bedarf sowohl der Kenntnis der Landessprache als auch der britischen Verwaltungsvorschriften. Der Servicebereich Steuern unterstützt Sie bei der Abwicklung, leistet Ihnen Hilfestellung bei der Prüfung von Belegen auf ihre Erstattungsfähigkeit und finalisiert für Sie die Antragstellung.

„Making Tax Digital“ (MTD) – Digitalisierung der Umsatzsteuer im Vereinigten Königreich

„Making Tax Digital“ (MTD) verpflichtet Unternehmen ihre britischen Umsatzsteuererklärungen digital zu erstellen und diese mit einer elektronischen Schnittstelle an die britische Finanzbehörde HMRC zu übermitteln. Zur britischen Umsatzsteuer registrierte ausländische Unternehmen sind von dieser Pflicht nicht befreit. Für die Einhaltung der MTD-Vorgaben ist eine entsprechende Software notwendig. Es ist grundsätzlich möglich, verschiedene Softwaresysteme über elektronische Schnittstellen miteinander zu verknüpfen, solange der Datentransfer zwischen den einzelnen Dateien bzw. zwischen den Dateien und der Software durch digitale Schnittstellen gewährleistet ist.

Gerne unterstützen wir Sie im Rahmen unserer umsatzsteuerlichen Vertretung. Wir stellen für Sie die Anmeldung der elektronischen Datenübermittlung sowie die Einhaltung der Vorgaben des digitalen Datenflusses sicher.

 

Unsere Merkblätter zur VAT

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