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EU und Vereinigtes Königreich vereinbaren enge Zusammenarbeit in Wettbewerbsfragen

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Die Europäische Kommission und das Vereinigte Königreich haben heute ein Abkommen über die Zusammenarbeit in Wettbewerbsfragen unterzeichnet.

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Die Europäische Kommission und das Vereinigte Königreich haben heute ein Abkommen über die Zusammenarbeit in Wettbewerbsfragen unterzeichnet. Das Abkommen schafft einen neuen und klaren Rahmen für die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der EU-Mitgliedstaaten einerseits und der Wettbewerbsbehörde des Vereinigten Königreichs (Competition and Markets Authority) andererseits. Es ist das erste themenspezifische Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und behandelt ausschließlich die Zusammenarbeit im Wettbewerbsrecht.

Es enthält klare Grundsätze, die eine reibungslose Zusammenarbeit der EU und des Vereinigten Königreichs in Wettbewerbsfragen gewährleisten sollen. Beispielsweise werden die EU und das Vereinigte Königreich einander von wichtigen kartell- und fusionsrechtlichen Prüfverfahren in Kenntnis setzen und ihr Vorgehen erforderlichenfalls abstimmen. Ferner verpflichtet es die Wettbewerbsbehörden, die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen zu schützen. Die vorherige Zustimmung der Unternehmen, die vertrauliche Informationen bereitstellen, ist für den Austausch zwischen den Wettbewerbsbehörden weiterhin erforderlich.

Das Abkommen über die Zusammenarbeit in Wettbewerbsfragen wird als „Zusatzabkommen“ das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ergänzen. In letzterem sind die allgemeinen Grundlagen für eine Zusammenarbeit und Koordinierung in Wettbewerbsfragen festgehalten und ein einschlägiges gesondertes Abkommen ausdrücklich vorgesehen.

Mit der heutigen Unterzeichnung des Abkommens über die Zusammenarbeit in Wettbewerbsfragen unternehmen die EU und das Vereinigte Königreich einen weiteren Schritt zur Umsetzung ihres Handels- und Kooperationsabkommens.

Nächste Schritte

Das Abkommen tritt in Kraft, sobald die EU und das Vereinigte Königreich ihre Ratifizierungsverfahren abgeschlossen haben.

Der Rat wird nun ersucht, einen Beschluss über den Abschluss des Abkommens über die Zusammenarbeit in Wettbewerbsfragen anzunehmen. Auch die Zustimmung des Europäischen Parlaments ist dafür erforderlich. Der Beschluss des Rates bildet den Schlusspunkt des interinstitutionellen Verfahrens der EU.

Hintergrund

Die EU hat wettbewerbsrechtliche Kooperationsabkommen mit den USA (1991), Kanada (1999), Japan (2003), Südkorea (2009) und der Schweiz (2013) geschlossen. In diesen Abkommen wird festgelegt, wie die EU mit den jeweiligen Wettbewerbsbehörden zusammenarbeiten kann.

Zitate


Es ist mir eine Ehre, dieses Abkommen heute im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen und damit die derzeitige gute Zusammenarbeit zwischen der Kommission und der britischen Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde in Wettbewerbsfragen zu verstärken. Dieses Abkommen schafft klare Grundlagen für die Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts und bekräftigt unser gemeinsames Engagement für faire und wettbewerbsfähige Märkte zum Nutzen von Verbrauchern, Unternehmen und Innovation. Es ist zudem das erste Kooperationsabkommen im Wettbewerbsbereich, das auch die Zusammenarbeit zwischen den Wettbewerbsbehörden der EU-Mitgliedstaaten und der Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs abdeckt und die engen und vielschichtigen Verbindungen zwischen den Märkten der EU und des Vereinigten Königreichs widerspiegelt.

Teresa Ribera, Exekutiv-Vizepräsidentin für einen sauberen, fairen und wettbewerbsfähigen Wandel

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